Muss man für Betreuungsdienstleistungen für Kinder Umsatzsteuer zahlen?
07:06 in Lernen & Fortbilden von yzheijhkqymuzp
Frage von Peter M: Muss man für Betreuungsdienstleistungen für Kinder Umsatzsteuer zahlen?
Ich möchte einem Service im Dienstleistungsbereich für Kinder aufbauen (flexible Nachmittagsbetreuung für Schulkinder), weiß aber nicht, ob in diesem Bereich Umsatzsteuer gezahlt werden muss §4/23 UStG hat mich etwas im Unklaren gelassen. Welche Gesetzestexte sind für diese Frage relevant.?
Beste Antwort:
Answer by Jolly Joker
Dienstleistungen sind üblicherweise MWSt-pflichtig.
Geben Sie Ihre eigene Antwort in den Kommentaren!
Wann Umsatzsteuer anfällt, ist in § 1 Abs. 1 S. 1 UStG geregelt. Demnach fällt Umsatzsteuer dann an, wenn eine Lieferung oder sonstige LEISTUNG von einem UNTERNEHMER gegen ENTGELT im RAHMEN SEINES UNTERNEHMENS im INLAND ausgeführt wird.
Die fünf Punkte dürften in deinem Fall zutreffen. Du erbringst eine Dienstleistung (sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG); du bist, da du deine Tätigkeit selbständig ausübst, als Unternehmer zu betrachten (§ 2 UStG). Die Tätigkeit wird im Inland erbracht und auch im Rahmen deines Unternehmens. Kostenlos bietest du das natürlich auch nicht an, also gegen Entgelt. Danach liegt zunächst einmal ein steuerbarer Umsatz gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 UStG vor.
Steuerbefreiungen von der USt gemäß § 4 UStG sind meines Erachtens nicht ersichtlich. Der Katalog der steuerfreien Lieferungen und Leistungen ist abschliessend und ich kann nicht sehen, dass deine erbrachte Dienstleistung da hineinfallen sollte (insbesondere ist meines Erachtens nicht § 4 Nr. 21 UStG einschlägig, da es sich bei deinem Unternehmen wohl kaum um eine private Schule handeln dürfte! Und § 4 Nr. 23 UStG auch nicht, da wohl hier eher die Beherbergung und Verköstigung gemeint ist. Mir schweben da Jugendherbergen vor…).
Du weist deine Rechnungen also folglich ganz normal mit 19 Prozent USt aus.
Allerdings könnte für dich die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG gelten. Wenn nämlich dein Umsatz unter einer bestimmten Schwelle liegt (17.500 Euro nach einem Jahr Geschäftstätigkeit) fällst du automatisch unter die Kleinunternehmerregelung mit der Folge, das deine Leistungen automatisch nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen. Diese wird dann auf den Rechnungen nicht ausgewiesen (es ist allerdings auf diese Befreiung auf den Rechnungen hinzuweisen).
Man kann allerdings gemäß § 19 Abs. 2 UStG freiwillig zur Umsatzsteuer optieren, kommt so also in den Genuss des Vorsteuerabzugs für bezogene Leistungen, der einem sonst bei einer Steuerfreiheit der erbrachten Dienstleistung verwehrt werden würde. Allerdings bindet man sich auf diese Weise auch für 5 Kalenderjahre. Noch etwas: da du keinen Vorjahresumsatz bei der Gründung vorzuweisen hast, gilst du dann als Kleinunternehmer, wenn dein voraussichtlicher Gesamtumsatz für das Jahr unter den genannten 17.500 Euro liegt! Die 17.500 € sind übrigens brutto, faktisch darf dein Umsatz also voraussichtlich lediglich 17.500/1,19 € betragen!
Geh am Besten zu Deinem zuständigen Finanzamt und frag nach, ob Du eventuell unter die Kleingewerbereglung fällst und von der Umsatzsteuerpflicht befreit bist. Sollte dem so sein, bist Du automatisch aufgrund des Umsatzsteuerrechtes von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings gibt es Finanzämter, die gerne darüber im Vorfeld informiert werden wollen. Also mein Tipp: Frag einfach nach. Noch ein Tipp: Häufig ist es es jedoch sinnvoll sich nicht befreien zu lassen. Denn sonst kann man auch keine Vorsteuer dagegen rechnen.
Ab einem zu versteuernden Einkommen von xxx muß Umsatzsteuer bezahlt werden. In diesem wunderbaren Land darf dir aber nur ein Steuerberater oder das zuständige Finanzamt Auskunft geben.
Die Macht der Behörden könnte dir immer noch einen Riegel vor schieben. Die Meisterpflicht könnte auch da zu schlagen , da sie nur für so wichtige Berufe wie Küfer und äöhnlichwes aufgehoben wurde.
Die läßt sich nur dann umgehen, wenn Du EG-Ausländer bist, die dürfen auch so komplizierte Berufe wie Gebäudereiniger selbsständig ausüben, ohne eine Meisterprüfung abzulegen!
ob umsatzsteuerpflicht besteht, liegt daran, wie dein unternehmen aufgebaut werden soll bzw. welche einnahmenhöhe zu erwarten ist.
am besten ist, du vereinbarst ein gespräch mit einem steuerberater deines vertrauens, der dich ausfühlich zu dem thema berät.